§ 43 WWFSG 1989 Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse können für die Rückzahlung von Darlehen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden kann. Die Zuschußleistung ist in einem Prozentsatz der ursprünglich aufgenommenen Darlehenssumme zu bemessen.

(2) Die Zuschüsse sind einzustellen und nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zuschüsse unter sinngemäßer Anwendung des § 13 zurückzufordern, wenn

1.

Kündigungsgründe gemäß § 42 Abs. 2 vorliegen,

2.

das Darlehen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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