§ 5 WVG

Wasserversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

Bei Mangel an gesundheitlich einwandfreiem Wasser können zur Sicherung des Bedarfes an Wasser zu Trink- und Haushaltszwecken durch Kundmachung des Magistrates Einschränkungen im Wasserverbrauch angeordnet werden, die durch Anschlag an der Amtstafel und Verlautbarung in der „Wiener Zeitung“anderer geeigneter Form kundzumachen sind und am Tage der Kundmachung wirksam werden. Die Nichtbeachtung solcher Einschränkungen ist strafbar.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 13.12.2021

Bei Mangel an gesundheitlich einwandfreiem Wasser können zur Sicherung des Bedarfes an Wasser zu Trink- und Haushaltszwecken durch Kundmachung des Magistrates Einschränkungen im Wasserverbrauch angeordnet werden, die durch Anschlag an der Amtstafel und Verlautbarung in der „Wiener Zeitung“anderer geeigneter Form kundzumachen sind und am Tage der Kundmachung wirksam werden. Die Nichtbeachtung solcher Einschränkungen ist strafbar.

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