§ 29b WVG

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

 (1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zum Zweck der Abgaben- und Kostenverrechnung sowie der Instandsetzung und Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien, zu erfassen und zu verarbeiten. Eine Weiterleitung der in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten erfolgt sowohl an Magistratsdienststellen, welche ebenfalls mit der Vollziehung dieses Gesetzes befasst sind, als auch an Behörden und Gerichte in dem Umfang, als dies für die Durchführung von Beschwerdeverfahren oder Strafverfahren nach diesem Gesetz bzw. nach anderen Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich ist. Eine über den Zweck dieses Gesetzes hinausgehende Verarbeitung bzw. Weiterleitung der erfassten personenbezogenen Daten erfolgt nicht.

(2) Zu den im Abs. 1 genannten Zwecken werden folgende personenbezogene Daten erfasst:

a)

Vor- und Nachname des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin sowie des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin

b)

Anschrift des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin sowie des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin

c)

Geburtsdatum des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin sowie des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin

d)

Verbrauchsdaten (§ 11 Abs. 6)

e)

Standort und die technischen Daten des Wasserzählers (Hersteller, Bauart, Dimension, Eichdaten, Zeitpunkt des Ein- bzw. Ausbaus) bzw. der Abgabestelle (Adresse, Zugangsmöglichkeit, lokale Auffindbarkeit).

(3) Da das Recht auf Festsetzung einer Abgabe gemäß § 209 Abs. 3 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021, spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjährt, werden die unter Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten auch spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches gelöscht.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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