§ 30 WVG Inkrafttreten

WVG - Wasserversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1960 in Kraft. Die Wasserbezugsgebühren können jedoch bei vierteljährlicher Gebührenbemessung erstmalig für den dritten Verrechnungsabschnitt des Jahres 1960, bei monatlicher Gebührenbemessung erstmalig für den am 1. Juli 1960 ermittelten Wasserbezug nach Maßgabe der Wassergebührenordnung (§ 20) vorgeschrieben werden.

(2) Alle den Gegenstand dieses Landesgesetzes bisher regelnden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 und des § 9 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes 1947, in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 10. Juni 1947, LGBl. für Wien Nr. 15, und der Gesetze vom 23. Jänner 1948, LGBl. für Wien Nr. 9, vom 18. Dezember 1950, LGBl. für Wien Nr. 4/1951, und vom 21. September 1951, LGBl. für Wien Nr. 32, treten mit Ablauf des 31. Mai 1960 außer Kraft.

Die ausgenommenen Vorschriften treten bei vierteljährlicher Gebührenbemessung mit Ende des zweiten Verrechnungsabschnittes des Jahres 1960 und bei monatlicher Gebührenbemessung mit Ende des bis einschließlich 30. Juni 1960 ermittelten Wasserbezuges außer Kraft.

(3) Die Bezeichnung des Verrechnungsabschnittes bestimmt sich nach dem Jahresviertel, in dem der Wasserverbrauch ermittelt wird.

(4) Mit Ablauf des 31. Mai 1960 tritt auch das Gesetz über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. f. d. L. NÖ. 177/1936, soweit es in Gebietsteilen von Wien in Geltung steht, außer Kraft.

(5) Die mit den einzelnen Wasserabnehmern abgeschlossenen Wasserlieferungsverträge sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 WVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 WVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 WVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 WVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 WVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29c WVG
Anl. 2 WVG