(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1960 in Kraft. Die Wasserbezugsgebühren können jedoch bei vierteljährlicher Gebührenbemessung erstmalig für den dritten Verrechnungsabschnitt des Jahres 1960, bei monatlicher Gebührenbemessung erstmalig für den am 1. Juli 1960 ermittelten Wasserbezug nach Maßgabe der Wassergebührenordnung (§ 20) vorgeschrieben werden.
(2) Alle den Gegenstand dieses Landesgesetzes bisher regelnden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 und des § 9 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes 1947, in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 10. Juni 1947, LGBl. für Wien Nr. 15, und der Gesetze vom 23. Jänner 1948, LGBl. für Wien Nr. 9, vom 18. Dezember 1950, LGBl. für Wien Nr. 4/1951, und vom 21. September 1951, LGBl. für Wien Nr. 32, treten mit Ablauf des 31. Mai 1960 außer Kraft.
Die ausgenommenen Vorschriften treten bei vierteljährlicher Gebührenbemessung mit Ende des zweiten Verrechnungsabschnittes des Jahres 1960 und bei monatlicher Gebührenbemessung mit Ende des bis einschließlich 30. Juni 1960 ermittelten Wasserbezuges außer Kraft.
(3) Die Bezeichnung des Verrechnungsabschnittes bestimmt sich nach dem Jahresviertel, in dem der Wasserverbrauch ermittelt wird.
(4) Mit Ablauf des 31. Mai 1960 tritt auch das Gesetz über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. f. d. L. NÖ. 177/1936, soweit es in Gebietsteilen von Wien in Geltung steht, außer Kraft.
(5) Die mit den einzelnen Wasserabnehmern abgeschlossenen Wasserlieferungsverträge sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.
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