(1) Wurde der Antrag im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes über die Gültigkeit und Wirksamkeit der Volksbegehrenserklärungen nicht von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt, so hat der Magistrat denselben als zur weiteren Behandlung ungeeignet mit schriftlichem Bescheid an den Bevollmächtigten abzuweisen. Im Übrigen ist auf dieses Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(2) Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
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