(1) Bevollmächtigte können nur Personen sein, die dem Antrag mit einer eigenen Volksbegehrenserklärung beigetreten sind.
(2) Übt auch der letzte Bevollmächtigte aus welchen Gründen immer seine Funktion nicht mehr aus, hat der Magistrat, soferne das Volksbegehren noch dem Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 und 3 oder § 11 zu unterziehen gewesen wäre, das Verfahren einzustellen und dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zu berichten.
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