§ 10 WVBegG Vorlage eines ausreichend unterstützten Antrages

WVBegG - Wiener Volksbegehrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Liegt ein von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes vor (§ 131 b WStV), hat der Magistrat gemäß § 2 erster Satz vorzugehen.

(2) Liegen Mängel vor, die besonderer Berichterstattung (Abs. 3) bedürfen, ist dem Bevollmächtigten unter Vorhalt der möglichst genau zu bezeichnenden Mängel Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(3) Nach den Verbesserungsverfahren hat der Magistrat den Antrag mit den Bezugsakten und den allfälligen Stellungnahmen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegen. In der Berichterstattung ist besonders darauf zu verweisen, wenn das Volksbegehren

a)

einer bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzbestimmung zur Gesetzgebung zuwiderläuft,

b)

Texte für den Gesetzentwurf auf den Volksbegehrenserklärungen von solcher Unterschiedlichkeit aufweist, die einen auf ein Gesetz bestimmten Inhaltes gerichteten Willen der Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen nicht erkennen lassen oder

c)

den sonstigen bundesverfassungs- und landesverfassungsgesetzlichen Vorschriften - die Mindestanzahl von Volksbegehrenserklärungen und unwesentliche Mängel ausgenommen - oder den allgemeinen gesetzgeberischen Gepflogenheiten nicht entspricht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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