(1) Die Ausfertigung der Bestätigung ist zu verweigern, wenn
a) | die Volksbegehrenserklärung nicht in der nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz bestimmten Form abgegeben wurde; | |||||||||
b) | der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz der Gemeinde Wien nicht eingetragen ist oder | |||||||||
c) | begründete Zweifel an der Identität des Unterstützungswilligen mit der in der Wählerevidenz eingetragenen Person bestehen. |
(2) Werden anlässlich des persönlichen Erscheinens zur Leistung der Unterschrift oder bei Vorlage gerichtlich oder notariell beglaubigter Erklärungen Belege für die zu veranlassende Eintragung des Betreffenden in die Wählerevidenz vorgelegt, ist die Bestätigung der Volksbegehrenserklärung nur gleichzeitig mit der Eintragung in die Wählerevidenz auszufertigen.
(3) Im Falle der Verweigerung der Bestätigung ist ein schriftlicher Bescheid nur an den unmittelbar Betroffenen auf dessen mündliches oder schriftliches Begehren zu erlassen. Im Übrigen ist auf dieses Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden. Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(4) Eine Prüfung des weiteren Inhaltes der Volksbegehrenserklärung auf die Gleichförmigkeit des Gesetzentwurftextes mit anderen zur Bestätigung vorgelegten Vordrucken findet im Verfahren nach den §§ 7 und 8 nicht statt.
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