(1) Die Mindestanzahl der für die gültige Einbringung des Antrages erforderlichen Volksbegehrenserklärungen ist im § 131 b Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung bestimmt und wird durch Verordnung der Landesregierung jeweils nach Abschluß des Wahlverfahrens festgestellt. Dezimalreste sind unbeachtlich. Diese Zahl gilt bis zur Feststellung auf Grund des nächstfolgenden Wahlverfahrens.
(2) Die Volksbegehrenserklärungen haben bei sonstiger Ungültigkeit dem gesetzlichen Muster (Anlage) zu entsprechen. Sie müssen auf der Rückseite und erforderlichenfalls auf zusammenhängenden Blättern bei möglichster Platzausnützung den fortlaufenden und vollständigen Text des Gesetzentwurfes enthalten. Auf jeder Rückseite ist auf ein allfälliges Folgeblatt hinzuweisen.
(3) Volksbegehrenserklärungen, die sich nach ihrer Bestätigung schon in Verwahrung des Magistrates befinden (§ 7 Abs. 3), sind den gemäß § 3 übergebenen Volksbegehrenserklärungen hinzuzurechnen.
(4) Volksbegehrenserklärungen werden unwirksam und nicht mehr angerechnet, wenn die Bestätigung des Magistrates über die Eintragung der betreffenden Person in der Wählerevidenz (§ 7) länger als ein Jahr, gerechnet vom Tag der Einbringung des Antrages beim Magistrat, zurückliegt.
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