Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Nach Einbringung des Antrages dürfen weitere Volksbegehrenserklärungen nicht mehr beigebracht werden. Die Verpflichtung des Magistrates zur Ausfertigung der Bestätigungen endet mit der Einbringung des Antrages (§ 3).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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