(1) Die Volksbegehrenserklärung hat die Bestätigung des Magistrates zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Bestätigung durch die Behörde in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013) als wahlberechtigt eingetragen ist. Diese Bestätigung ist vom Magistrat zu erteilen, wenn die Volksbegehrenserklärung den Vor- und Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Erklärung abgebenden Personen entweder vor dem Magistrat geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Im Fall des persönlichen Erscheinens beim Magistrat hat der Betreffende seine Identität durch eine mit Lichtbild ausgestattete, amtlich ausgestellte Urkunde nachzuweisen.
(2) Der Magistrat hat solche Bestätigungen bei Vorlage unverzüglich auszufertigen. Die Bestätigung darf für eine Person und für eine Erklärung bestimmten Inhaltes nur einmal ausgefertigt werden und kann, soferne nicht anderes ausdrücklich begehrt wird und nicht Zweifel an der Funktion bestehen, auch an amtsbekannte Funktionäre von politischen Parteien oder Proponenten sich bildender Interessentenkreise übergeben werden.
(2a) Unterstützungswillige, die infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, die eigenhändige Unterschrift der Volksbegehrenserklärung nicht vor dem Magistrat leisten können oder gerichtlich oder notariell beglaubigen lassen können, sind auf Wunsch vom Magistrat zum Zweck der Unterschriftsleistung aufzusuchen.
(3) Die Sammlung und Verwahrung der bestätigten Volksbegehrenserklärungen ist Aufgabe dieser Personen. Es steht den Funktionären (Proponenten) frei, mit dem Magistrat über diese Angelegenheiten im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Zuverlässigkeit das Einvernehmen zur Besorgung dieser Aufgaben herzustellen.
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