§ 1 WVBegG Ausführung zur Wiener Stadtverfassung

WVBegG - Wiener Volksbegehrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Volksbegehren auf Grund des § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen dem in diesem Landesgesetz bestimmten Verfahren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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