Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Volksbegehren auf Grund des § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen dem in diesem Landesgesetz bestimmten Verfahren.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 WVBegG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 WVBegG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 WVBegG