§ 2 WVBegG

WVBegG - Wiener Volksbegehrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes entsprechende Antrag ist vom Magistrat dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegen. Diesem obliegt die Einbringung des Antrages als Gesetzesvorlage in der Landesregierung (§ 125 Abs. 1 WStV).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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