(1) In der Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 WTBG ist die Höchstzahl der zu betreuenden Tageskinder festzulegen. Dabei ist insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 9), die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter oder Tagesväter Bedacht zu nehmen.
(2) Eine Tagesmutter oder ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr höchstens fünf Minderjährige gleichzeitig betreuen.
(3) In Notsituationen, z. B. bei Erkrankung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters, ist eine geringfügige Überschreitung der bewilligten Kinderanzahl kurzfristig gestattet. Der Magistrat ist hievon jedoch unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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