(1) Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten müssen für die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes geeignet sein.
(2) Jeder Kindergruppe müssen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung stehen:
1. | ein Aufenthaltsraum mit altersangepasster Ausstattung, | |||||||||
2. | ein Ruheraum, mindestens jedoch eine Ruhemöglichkeit, | |||||||||
3. | ein WC, | |||||||||
4. | ein Waschraum, mindestens jedoch eine Waschgelegenheit und bei Bedarf eine Wickelgelegenheit, | |||||||||
5. | eine Küche, mindestens jedoch eine vom Aufenthaltsraum bzw. Ruheraum durch Raumteiler abgetrennte Küchenzeile, | |||||||||
6. | einen Vorraum mit Möglichkeit zur Kleiderablage. |
(3) Die Räume der Tagesbetreuungseinrichtung müssen pro Tageskind und Betreuungsperson eine Fläche von mindestens 4 m² umfassen. In allen Räumen, zu denen Tageskinder Zugang haben, ist das Rauchen untersagt.
(4) Jede Tagesbetreuungseinrichtung ist im Einklang mit dem pädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann.
(5) Die Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, müssen in einem hygienisch einwandfreien Zustand sein.
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