(1) Für jede Kindergruppe muss zumindest eine fachlich ausgebildete Betreuungsperson vorhanden sein, die sowohl eigenberechtigt als auch persönlich geeignet ist und Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht. Fachlich ausgebildete Betreuungspersonen, die Kinder mit Österreichischer Gebärdensprache (ÖGS) als Erstsprache und hörende Kinder gehörloser Eltern betreuen, müssen zusätzlich Kenntnisse der ÖGS auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen.
(2) Bei einer Betreuungsperson dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. | körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden, | |||||||||
2. | gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz, | |||||||||
3. | Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern, | |||||||||
4. | sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden |
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