(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungslehrgänge können nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden und sind gleichwertig einer Ausbildung gemäß § 4.
(2) Kindergruppenbetreuungspersonen haben die in § 4 Abs. 1 normierten Ausbildungsinhalte ab 01.01.2023 nachzuweisen.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Regelung der Tagesbetreuung nach dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz (Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO), LGBl. Nr. 94/2001, außer Kraft.
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