§ 11 WTBVO 2016

WTBVO 2016 - Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Die Lage der Räumlichkeiten muss für die Betreuung von Tageskindern geeignet sein.

(2) Die Größe der Räumlichkeiten muss gewährleisten, dass Tageskinder ihrem altersentsprechenden Spiel- und Bewegungsbedürfnis nachkommen können. Schlaf- bzw. Rückzugsmöglichkeiten müssen vorhanden sein.

(3) Die Ausstattung der Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, muss kindgerecht, altersentsprechend und so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können.

(4) Die Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, müssen in einem hygienisch einwandfreien Zustand sein.

In Kraft seit 05.10.2016 bis 31.12.9999
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