(1) Die Lage der Räumlichkeiten muss für die Betreuung von Tageskindern geeignet sein.
(2) Die Größe der Räumlichkeiten muss gewährleisten, dass Tageskinder ihrem altersentsprechenden Spiel- und Bewegungsbedürfnis nachkommen können. Schlaf- bzw. Rückzugsmöglichkeiten müssen vorhanden sein.
(3) Die Ausstattung der Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, muss kindgerecht, altersentsprechend und so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können.
(4) Die Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, müssen in einem hygienisch einwandfreien Zustand sein.
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