§ 5 WTBVO 2016 Anforderungen an die Qualifikation der Ausbildungspersonen

WTBVO 2016 - Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Ausbildungspersonen müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(2) Ausbildungspersonen müssen für die Vermittlung der einzelnen in § 4 Abs. 1 genannten Ausbildungsbereiche über methodisch-didaktische und folgende fachliche Qualifikationen verfügen:

1.

Pädagogik: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge

2.

Pädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach § 1a Abs. 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge

3.

Methodischer didaktischer Aufbau: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge oder Didaktiklehrerin oder Didaktiklehrer

4.

Entwicklungspsychologie: Psychologin oder Psychologe

5.

Diversität: einschlägige berufliche Kenntnisse

6.

Persönlichkeitsbildung und Kommunikation: Psychosoziale Berufe

7.

Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater: Juristin oder Jurist

8.

Gesundheit und Ernährung: Ärztin oder Arzt, Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler oder vergleichbare Qualifikation

In Kraft seit 10.05.2019 bis 31.12.9999
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