(1) Ausbildungspersonen müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Ausbildungspersonen müssen für die Vermittlung der einzelnen in § 4 Abs. 1 genannten Ausbildungsbereiche über methodisch-didaktische und folgende fachliche Qualifikationen verfügen:
1. | Pädagogik: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge | |||||||||
2. | Pädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach § 1a Abs. 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge | |||||||||
3. | Methodischer didaktischer Aufbau: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge oder Didaktiklehrerin oder Didaktiklehrer | |||||||||
4. | Entwicklungspsychologie: Psychologin oder Psychologe | |||||||||
5. | Diversität: einschlägige berufliche Kenntnisse | |||||||||
6. | Persönlichkeitsbildung und Kommunikation: Psychosoziale Berufe | |||||||||
7. | Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater: Juristin oder Jurist | |||||||||
8. | Gesundheit und Ernährung: Ärztin oder Arzt, Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler oder vergleichbare Qualifikation |
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