(1) Die Ausstattung der Räumlichkeiten, in der die Kindergruppe untergebracht ist, muss so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können. Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Aufgetretene Mängel sind unverzüglich zu beheben.
(2) Feuerlöscher und Verbandskästen sind bereitzuhalten. Medikamente, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, wie z. B. Reinigungsmittel, sind versperrt oder für Tageskinder unerreichbar zu verwahren.
(3) Alle Räumlichkeiten, zu denen Tageskinder unter sechs Jahren Zugang haben, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | Die Fußböden müssen leicht zu reinigen und aufwaschbar sowie so beschaffen sein, dass keine Gefahr des Ausrutschens, Stolperns oder von Verletzungen durch Fugen gegeben ist, | |||||||||
2. | Steckdosen müssen mit einem Berührungsschutz ausgestattet sein, | |||||||||
3. | sämtliche Glasflächen und Glasfüllungen in Türen müssen bis zu einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem Fußboden in Sicherheitsglas ausgeführt oder entsprechend gesichert sein, | |||||||||
4. | Fenster sind durch entsprechend konstruierte Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Kindern abzusichern. |
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