§ 7 WTBVO 2016 (Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016), Teilnahme von Aufsichtsorganen an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge - JUSLINE Österreich
§ 7 WTBVO 2016 Teilnahme von Aufsichtsorganen an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge
WTBVO 2016 - Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Den Aufsichtsorganen des Magistrats ist die jederzeitige Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge zu gestatten.
In Kraft seit 05.10.2016 bis 31.12.9999
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