(1) Die Betreuung und Erziehung der Tageskinder hat in Gruppen zu erfolgen.
(2) Eine Kindergruppe darf höchstens umfassen:
1. | vierzehn gleichzeitig betreute Tageskinder, | |||||||||
2. | zehn gleichzeitig betreute Tageskinder, wenn mindestens ein Kind im Alter bis zu zwei Jahren ist und nicht eine weitere Betreuungsperson anwesend ist. |
(3) In der Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 WTBG ist bei der Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden Tageskinder insbesondere auf das pädagogische Konzept, das Alter der Tageskinder und die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.
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