Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Sozialhilfe umfaßt die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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