§ 64 WrSchG Einschränkung des Geltungsbereiches

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schülerin bzw. Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer und der sonstigen den Pflichtschulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schülerinnen und Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
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