(1) Die Landeshaupthauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Wien steht der Bildungsdirektion für Wien als Präsidentin bzw. als Präsident vor. Sie oder er kann durch Verordnung das zuständige Mitglied der Landesregierung mit dieser Funktion betrauen.
(2) Die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor ist an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden. Weisungen, welche Angelegenheiten der Bundesvollziehung betreffen, sind unverzüglich der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
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