(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. Für den integrativen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Wird die Polytechnische Schule als selbstständige Schule geführt, ist überdies eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen. An ganztägigen Polytechnischen Schulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles eine Lehrerin oder ein Lehrer, eine Freizeitpädagogin oder ein Freizeitpädagoge oder eine sonstige geeignete Betreuerin oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder sonstige geeignete Betreuerinnen und Betreuer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.
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