§ 27 WrSchG Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) AnFür Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der HauptschuleFassung BGBl. I Nr. 35/2018, anwegen mangelnder Kenntnis der Neuen MittelschuleUnterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, ansind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Bei der Polytechnischen Schuleorganisatorischen Ausgestaltung von Deutschförderklassen und anDeutschförderkursen ist auf den effizienten Einsatz der Berufsschule ist der Unterricht in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechternentsprechenden Raumressourcen Rücksicht zu erteilennehmen.

(2) An den Sonderschulen istDeutschförderklassen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht in Bewegungohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Sport abSchüler in der fünften Schulstufe getrenntjeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach Geschlechterndem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu erteilenunterrichten.

(3) AbweichendDeutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von den Bestimmungender Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Abs. 1 und 2 kannKenntnisse der Unterricht im Freigegenstand undUnterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der unverbindlichen Übung BewegungFassung BGBl. I Nr. 35/2018, ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schülerinnen und Sport sowieSchüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den sportlichenSchüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten von Sonderformen auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werdenoder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport darf auch dann ohne Trennung nach Geschlechtern erteiltAn Berufsschulen können Deutschförderkurse gemäß Abs. 3 mit der Maßgabe eingerichtet werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nichtdass diese auch für alleSchülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, als außerordentliche Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegungaufgenommen wurden, eingerichtet werden können und Sport erteilt werden könnte oder wenndas Ausmaß der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig istDeutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden. Hiebei dürfen die für die Schulart gültigen Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018

(1) AnFür Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der HauptschuleFassung BGBl. I Nr. 35/2018, anwegen mangelnder Kenntnis der Neuen MittelschuleUnterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, ansind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Bei der Polytechnischen Schuleorganisatorischen Ausgestaltung von Deutschförderklassen und anDeutschförderkursen ist auf den effizienten Einsatz der Berufsschule ist der Unterricht in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechternentsprechenden Raumressourcen Rücksicht zu erteilennehmen.

(2) An den Sonderschulen istDeutschförderklassen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht in Bewegungohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Sport abSchüler in der fünften Schulstufe getrenntjeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach Geschlechterndem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu erteilenunterrichten.

(3) AbweichendDeutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von den Bestimmungender Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Abs. 1 und 2 kannKenntnisse der Unterricht im Freigegenstand undUnterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der unverbindlichen Übung BewegungFassung BGBl. I Nr. 35/2018, ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schülerinnen und Sport sowieSchüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den sportlichenSchüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten von Sonderformen auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werdenoder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport darf auch dann ohne Trennung nach Geschlechtern erteiltAn Berufsschulen können Deutschförderkurse gemäß Abs. 3 mit der Maßgabe eingerichtet werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nichtdass diese auch für alleSchülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, als außerordentliche Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegungaufgenommen wurden, eingerichtet werden können und Sport erteilt werden könnte oder wenndas Ausmaß der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig istDeutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden. Hiebei dürfen die für die Schulart gültigen Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.

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