(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbstständige Polytechnische Schulen oder | |||||||||
2. | als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind oder | |||||||||
3. | als Expositurklasse (§ 39) einer selbstständigen Polytechnischen Schule. |
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.
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