§ 20 WrSchG

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Polytechnische Schulen oder

2.

als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind oder

3.

als Expositurklasse (§ 39) einer selbstständigen Polytechnischen Schule.

(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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