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(1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer
ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt.
(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn
auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des
Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.
(4) Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des § 127.
(5) Wenn in den Fällen des § 7 zur Bewilligung der Holztrift nach den forstrechtlichen Bestimmungen eine Behörde anderer Instanz zuständig wäre als die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung berufene, so wird die höhere Behörde zur Erteilung beider
Bewilligungen zuständig.
(6) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997BGBl. I Nr. 97/2013)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)
(1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer
ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt.
(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn
auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des
Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.
(4) Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des § 127.
(5) Wenn in den Fällen des § 7 zur Bewilligung der Holztrift nach den forstrechtlichen Bestimmungen eine Behörde anderer Instanz zuständig wäre als die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung berufene, so wird die höhere Behörde zur Erteilung beider
Bewilligungen zuständig.
(6) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997BGBl. I Nr. 97/2013)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)