Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn R H gemäß §137 Abs3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) verhängt, da er als das gemäß §9 Abs2 VStG für die K W GesmbH bestellte Organ dafür verantwortlich sei, daß am 25. März 1991 auf der Parzelle 629 (KG xx) durch die K W GesmbH im Grundwasserschwankungsbereich Sand abgebaut worden wäre, obwohl hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung gemäß §32 WRG 1959 vorgelegen sei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Einwirkung auf das eigene Grundwasser ist auch zwangsläufig von einer Einwirkung auf die Beschaffenheit fremder Gewässer auszugehen (Grundwasserströme). Gemäß §98 Abs3 WRG ist daher für eine Einwirkung auf das eigene Grundwasser im Falle des Vorliegens der Zuständigkeit der Bergbehörde jedenfalls auch eine eigene Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde erforderlich. mehr lesen...