§ 77 WRG 1959 Satzungen.

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
  2. (2)Absatz 2Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (§ 76 Abs. 2) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (Paragraph 76, Absatz 2,) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
    1. a)Litera aden Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
    2. b)Litera bKriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,
    3. c)Litera cdie Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,
    4. d)Litera ddie Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
    5. e)Litera edie Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Genossenschaftsorgane,
    6. f)Litera fdie Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden,
    7. g)Litera gjene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,
    8. h)Litera hden Voranschlag und die Rechnungsprüfung,
    9. i)Litera idie Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
    10. k)Litera kdie Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens,
    11. l)Litera lsonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen.
  4. (4)Absatz 4In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.
  5. (5)Absatz 5Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.Änderungen der Satzungen nach Absatz 3, Litera g, oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78,) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
  6. (6)Absatz 6Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach § 78 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Absatz 5, beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Paragraph 78, angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
  7. (7)Absatz 7Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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