Norm: WRG §77 Abs3 litiWRG §84
Rechtssatz: "Rückstandsausweise" der Genossenschaft sind keine Bescheide, weil Wassergenossenschaften keine Behördenqualität zukommt, sondern nur eine Art "Kontoauszug". Zu deren Bekämpfung muß zuerst ein genossenschaftsinternes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, erst danach kann die mit Bescheid erkennende Wasserrechtsbehörde angerufen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...