Entscheidungsgründe: Der Kläger ist - in einer Kärntner Katastralgemeinde - Eigentümer der Liegenschaften EZ 11 (Gesamtfläche etwa 13,5 ha) u. a. mit den Grundstücken 213/1 und .12/1 samt Wohnhaus und EZ 13 (Gesamtfläche 6.7872) mit altem und neuem Wohnhaus. Die sechstbeklagte Partei ist eine freiwillige Wassergenossenschaft. Der Erstbeklagte ist als ihr Mitglied gleichzeitig Obmann. Die anderen Beklagten sind gleichfalls Mitglieder. Der Genossenschaft wurde mit Bescheid vom 11. S... mehr lesen...
Norm: WRG §77 Abs5
Rechtssatz: Die "einhellige Meinung" der anderen Mitglieder in der Genossenschaftsvollversammlung, die Wasserversorgung der Liegenschaft eines weiteren Genossenschaftsmitgliedes - mangels einer künftigen einvernehmlichen Regelung - beim Anschluss an die Hauptleitung zu unterbinden, substituiert nicht die Beschlussfassung nach § 77 Abs 5 WRG. Entscheidungstexte 1 Ob 47/00... mehr lesen...