Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine freiwillige Wassergenossenschaft (§ 74 Abs 1 lit a WRG) mit dem Zweck der Errichtung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften und Anlagen ihrer Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser. Ihre in der Generalversammlung am 28. 3. 2003 beschlossenen Satzungen wurden von der Wasserrechtsbehörde genehmigt. Nach § 3 (Mitgliedschaft) der Satzungen sind Mitglieder der Genossenschaft die freiwillig beigetretenen Eigen... mehr lesen...
Begründung: In einem steirischen Ort wurde 1959 eine "Wassergemeinschaft" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Die Rechtsvorgänger des Antragstellers waren unter den Gründungsmitgliedern. Sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft - ausgenommen die Rechtsvorgänger des Antragstellers - gründeten 1977 die Antragsgegnerin, eine Wassergenossenschaft. Eine "Liquidation der alten Gemeinschaft" unterblieb. Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 22. 4. 1977 wurde die Genossensch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist - in einer Kärntner Katastralgemeinde - Eigentümer der Liegenschaften EZ 11 (Gesamtfläche etwa 13,5 ha) u. a. mit den Grundstücken 213/1 und .12/1 samt Wohnhaus und EZ 13 (Gesamtfläche 6.7872) mit altem und neuem Wohnhaus. Die sechstbeklagte Partei ist eine freiwillige Wassergenossenschaft. Der Erstbeklagte ist als ihr Mitglied gleichzeitig Obmann. Die anderen Beklagten sind gleichfalls Mitglieder. Der Genossenschaft wurde mit Bescheid vom 11. S... mehr lesen...
Norm: WRG §77
Rechtssatz: Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung oder eines Maßstabs zur Aufteilung von Kosten hat zwar nur die Wassergenossenschaft Parteistellung, wird jedoch eine Satzungsänderung genehmigt, die nicht den Voraussetzungen des § 77 Abs 5 WRG entspricht, so ist jedes Mitglied in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und insoweit berufungslegitimier... mehr lesen...
Norm: B-VG Art7 Abs1WRG §77WRG §78
Rechtssatz: Wassergenossenschaften kommt keine Gestaltungsfreiheit in dem Sinn zu, daß zur Leistung eines Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags verpflichtete Mitglieder unterschiedlich behandelt werden dürften. Entscheidungstexte 1 Ob 1/95 Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1/95 Veröff: SZ 68/132 1 Ob 3... mehr lesen...
Norm: WRG §74WRG §77WRG §78
Rechtssatz: Die von einer freiwilligen Wassergenossenschaft beschlossene "Anschlußgebühren-Ordnung" ist ein "besonderes Übereinkommen" der Mitglieder im Sinn des § 78 Abs 2 WRG. Ein solches "besonderes Übereinkommen" wird erst nach rechtskräftiger Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde mit konstitutivem Beschluß wirksam und wirkt nicht zurück. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WRG §77WRG §78
Rechtssatz: Mangels entsprechender Regelung in einer "Anschlußgebühren-Ordnung", wann ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag entsteht, ist für das Entstehen der Beitragsschuld der Eintritt des vermehrten Wasserverbrauchs maßgeblich. Sofern dazu die Notwendigkeit der Herstellung oder Änderungen baulicher Anlagen nicht besteht, ist dies der Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung. ... mehr lesen...
Norm: WRG §77
Rechtssatz: Die Satzungen einer Wassergenossenschaft stellen ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar. Entscheidungstexte 1 Ob 46/94 Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 46/94 1 Ob 1/95 Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1/95 Veröff: SZ 68/13... mehr lesen...
Norm: WRG §77WRG §85 Abs1
Rechtssatz: Dem WRG ist eine
Norm: fremd, nach deren Inhalt eine wegen eines erfolglosen Schlichtungsversuches bereits bei der Wasserrechtsbehörde liegende Kompetenz zur Entscheidung eines Streitfalles aus dem Genossenschaftsverhältnis wieder an ein Schiedsgericht "zurückdevolvieren" könnte, gelänge die zunächst gescheiterte Konstituierung eines seiner Zusammensetzung nach satzungsgemäßen Schiedsgerichtes irgendwann ein... mehr lesen...
Norm: WRG §77WRG §85 Abs1
Rechtssatz: Für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in § 85 Abs 1 Satz 1 WRG ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WRG §74WRG §77
Rechtssatz: Der Beschluß der Proponenten einer Wassergenossenschaft, der Grundlage für die behördliche Anerkennung bilden soll, muß die Satzung erfassen. Entscheidungstexte 1 Ob 27/76 Entscheidungstext OGH 22.12.1976 1 Ob 27/76 Veröff: SZ 49/162 = EvBl 1977/169 S 393 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Da W über keine Fließwasserversorgung verfügt, traten die Bewohner dieses Gebietes an den Landwirt Felix V mit der Bitte heran, eine Wasserleitung zu errichten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 20. Oktober 1966, 7 G-16/66, wurde die auf Grund der Gründungsversammlung vom 3. Feber 1966 gebildete Wassergenossenschaft W, die nunmehrige klagende Partei, anerkannt und deren Satzungen genehmigt, Felix V wurde zum Obmann gewählt. Gemäß § 8 Z. 1 der Satzungen vertritt d... mehr lesen...
Norm: WRG §74WRG §75WRG §77WRG §81
Rechtssatz: Die Rechte sowohl der Mitglieder einer Wassergenossenschaft untereinander als auch der Genossenschaft zu außenstehenden Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt; privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Wassergenossenschaften und Interessenten über den Zweck der Genossenschaft betreffende Angelegenheiten kommen daher grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: WRG §77WRG §81
Rechtssatz: Die Einbeziehung einer Liegenschaft oder Anlage ist eine Änderung des Umfanges einer Wassergenossenschaft und stellt eine Satzungsänderung dar, die einer Zweidrittelmehrheit und der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde bedarf. Entscheidungstexte 1 Ob 27/76 Entscheidungstext OGH 22.12.1976 1 Ob 27/76 Veröff: SZ 49/162 = EvBl 1977/169 S 393 ... mehr lesen...
Norm: WRG §74WRG §75WRG §77WRG §81
Rechtssatz: Keine nachträgliche Einbeziehung von Dritten in eine Wassergenossenschaft durch privatrechtlichen Vertrag, auch nicht in der Form, daß dem Dritten Mitgliedschaftsrechte und/oder Mitgliedpflichten aber nicht die Mitgliedschaft selbst zuerkannt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 27/76 Entscheidungstext OGH 22.12.1976 1 Ob 27/76 Veröf... mehr lesen...