IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der Wassergenossenschaft K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hansely, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.5.2017, BLW3-W-1725/021, in einer Angelegenheit einer Satzungsänderung einer Wassergenossenschaft nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird g... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 06.02.2018 Norm: WRG 1959 §77 Abs3WRG 1959 §77 Abs7
Rechtssatz: In der Satzung einer Wassergenossenschaft können die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder geregelt werden. Regelungsgegenstand sind jedoch wasserwirtschaftliche Belange und solche mit einem Zusammenhang zur wasserrechtlichen Berechtigung ihrer Mitglieder. Nicht geregelt werden kann in einer Satzung jede Art zivi... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 06.02.2018 Norm: WRG 1959 §77 Abs3WRG 1959 §77 Abs7
Rechtssatz: Ein Mehrheitsbeschluss (der Mitglieder einer Wassergenossenschaft) zur beantragten Satzungsänderung kann nicht das erforderliche zivilrechtliche Rechtsgeschäft der Übertragung der Ausübung der Fischereirechte oder der Fischereirechte selbst ersetzen. Schlagworte Umweltrecht; Wasserre... mehr lesen...