Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden
a)Litera aaus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, b, c und h genannten Zwecken,aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, b, c und h genannten Zwecken,
b)Litera baus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, § 73 Abs. 1 lit. a, c, d, e, g und i genannten Zwecken,aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, c, d, e, g und i genannten Zwecken,
c)Litera caus den in § 44 Abs. 1 genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (§ 73 Abs. 1 lit. f).aus den in Paragraph 44, Absatz eins, genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (Paragraph 73, Absatz eins, Litera f,).
(2)Absatz 2Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (§ 77 Abs. 2).Der Bescheid nach Absatz eins, muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (Paragraph 77, Absatz 2,).
In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
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