§ 73 WRG 1959 Zweck der Wassergenossenschaften.

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:
    1. a)Litera ader Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;
    2. b)Litera bdie Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
    3. c)Litera cdie Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes;
    4. d)Litera ddie Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern;
    5. e)Litera edie Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen;
    6. f)Litera fdie Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anderer;
    7. g)Litera gdie Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen an Gewässern, soweit solche durch Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich werden;
    8. h)Litera hdie Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu;
    9. i)Litera idie Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen;
    10. j)Litera jdie Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
  2. (2)Absatz 2Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen
In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
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