§ 27 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Besondere Arbeiten

Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümern bzw. Eigentümerinnen einzuholen.

(2) Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei

denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:

1.

Der Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.

2.

Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.

3.

Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Asbest zu vermeiden.

4.

Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.

5.

Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.

In Kraft seit 06.10.2012 bis 31.12.9999
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