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Für Kostenersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der BedarfsorientiertenWiener Mindestsicherung einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften. Die Abdeckung eines Kostenersatzanspruches gemäß § 24a hat vorrangig nach Maßgabe der Bestimmungen des § 324 Abs. 1 ASVG zu erfolgen.
Für Kostenersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der BedarfsorientiertenWiener Mindestsicherung einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften. Die Abdeckung eines Kostenersatzanspruches gemäß § 24a hat vorrangig nach Maßgabe der Bestimmungen des § 324 Abs. 1 ASVG zu erfolgen.