(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen gesetzt werden, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen dienen und ein Hygieneplan erstellt wird, der diese Maßnahmen vorsieht.
(2) Der Hygieneplan ist in der Bestattungsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten.
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