(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat einen Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen anzulegen und Aufzeichnungen zu führen über:
1. | alle Grabstellen; | |||||||||
2. | jede Bestattung, Enterdigung, Zusammenlegung und Wiederbestattung von Leichen oder Leichenresten sowie deren Entfernung aus der Grabstelle; | |||||||||
3. | jede Einäscherung einer Leiche, jede Bestattung oder Übergabe des Behältnisses mit der Leichenasche. |
(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat eine Bestattungsanlagenordnung als Hausordnung und als generelle Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Bestattungsanlage und den Benützungsberechtigten an den Grabstellen zu erstellen.
(3) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat den Übersichtsplan und die Aufzeichnungen in der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat auch ein Muster der Bestattungsanlagenordnung bereit zu halten.
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