Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Ansuchen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß Paragraph 14, zur Beratung vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich auszusprechen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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