(1) Die Förderung erfolgt durch eine Zahlung in Form eines einmaligen Investitionszuschusses und erfolgt grundsätzlich nach Abschluss des geförderten Projekts, wobei Akontierungen bei gegebenen Sicherheiten zulässig sind.
(2) Die Förderung beträgt höchstens 35 vH in Bezug auf die Gesamtinvestitionen und höchstens 50 vH auf die umweltrelevanten Mehrkosten. Bei der Gewährung der Förderung ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird.
(3) Förderfähige Investitionskosten sind materielle und immaterielle Vermögenswerte. Materiell sind Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Investitionen in die Anpassung von bestehenden Anlagen. Kosten für die Planung und Projektierung sind ebenfalls förderfähig. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte wie Technologietransfer in Form von Patenten, Nutzungslizenzen oder sonstigen immateriellen Ressourcen sind förderfähig, wenn diese abschreibungsfähige Vermögenswerte darstellen, zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben worden sind, über die der Bewerber weder eine direkte, noch eine indirekte Kontrolle ausübt, und sie müssen von den Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Förderungsempfängers verbleiben.
(4) Die Gewährung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat unter Beachtung der Höchstgrenzen gemäß § 6 zu erfolgen. Werden die nach diesem Bundesgesetz oder Fernkälteausbauprojekt bestimmten Grenzen durch Förderungen aus anderen Förderquellen überschritten, so sind die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Förderungen in jenem Ausmaß zu reduzieren, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Dies gilt jedoch nicht für Infrastrukturanlagen und Infrastrukturprojekte (§ 6 Abs. 1 Z 2 und 3).
(5) Die Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind jährlich mit einer anteiligen Summe von maximal 24 Millionen Euro pro Bundesland, in dem diese Förderung zum Tragen kommt, begrenzt.
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