§ 11 WKLG

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der BundesministerDie Bundesministerin für WissenschaftKlimaschutz, ForschungUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WirtschaftTechnologie hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.

(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich auszusprechen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 12.08.2014 bis 27.07.2021

(1) Der BundesministerDie Bundesministerin für WissenschaftKlimaschutz, ForschungUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WirtschaftTechnologie hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.

(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich auszusprechen.

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