Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsFörderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.
(2)Absatz 2Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
1.Ziffer einsinnerbetriebliche Abwärmenutzungen;
2.Ziffer 2Projekte die im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden.
In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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