§ 2 WKLG

WKLG - Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:

1.

innerbetriebliche Abwärmenutzungen;

2.

Projekte die im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden.

In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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