Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsÜber die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß § 14. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 14, Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(2)Absatz 2Ein Bauvorhaben ist spätestens 12 Monate nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 Monate danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen, sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr zusätzlich zu.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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