(1) Durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungen soll das bestehende Energie- und CO2-Einsparungspotential unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und eines ausgeglichenen Energiemixes sowie einer Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes genutzt werden.
Dabei soll auf Basis von Investitionsförderungen insbesondere
1. | eine kostengünstige CO2-Einsparung bewirkt werden; | |||||||||
2. | die Energieeffizienz erhöht werden; | |||||||||
3. | durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft werden; | |||||||||
4. | die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung (IG-L), verringert werden; | |||||||||
5. | bestehende Wärme- und Abwärmepotentiale, insbesondere industrieller Art kostengünstig genutzt werden; | |||||||||
6. | die Einbindung von erneuerbaren Energieträgern zwecks Ausbau der kleinräumigen regionalen Wärmeversorgung im ländlichen Raum erreicht werden; | |||||||||
7. | der Fernwärmeausbau in den Ballungszentren beschleunigt werden. |
(2) Durch die durch dieses Bundesgesetz geförderten Maßnahmen soll eine dauerhafte Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden. Der zusätzliche Ausbau von Wärme- und Kältenetzen ist nur dann zu fördern, wenn die zusätzliche Erzeugung nachweislich zu weniger Primärenergieträgereinsatz führt und weniger CO2-Emissionen verursacht werden, als durch die ersetzten oder neu errichteten Wärme- bzw. Kälteanlagen verursacht würden.
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