§ 1501 WKLG

WKLG - Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abwärme“ Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021.

2.

„Fernwärme“ thermische Energie in Form von Dampf, heißem Wasser, die in einem wärmegedämmten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Wärmequelle zu Endverbrauchern transportiert wird;

2a.

„Fernkälte“ thermische Energie mit niedrigem Temperaturniveau zur Klimatisierung von Gebäuden und Kühlung von Anlagen, die in einem thermisch isolierten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Kältequelle zu Endverbrauchern transportiert wird;

3.

„Fernwärmeausbauprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen in die zu einem System gehörenden Fernwärmeleitungen oder Fernwärmeverteilanlagen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen, oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7);

4.

„Hausanschluss“ jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Der Wärmetauscher in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;

5.

„Fernkälteausbauprojekt“ eine oder mehrere Kältemaschinen an einem Standort mit einer Kälteleistung von mehr als 0,75 MW, welche die gewonnene Kälte in eine Leitungsanlage einspeist. Umfasst sind hiervon insbesondere Infrastrukturanlagen (Z 7);

6.

„industrielle Abwärme“ Abwärme, die aus industriellen oder gewerblichen Prozessen anfällt;

7.

„Infrastrukturanlagen“ Infrastrukturleitungen, Wärme- und Kältespeicher, Rückkühlanlagen, Verteilanlagen, Pumpstationen, Kältezentralen, Übergabestationen, Warmwasserstationen und Hausleitungsinstallationen bei einem nachträglichen und neuen Anschluss von Gebäuden; nicht umfasst sind Wärmeerzeugungsanlagen;

7a.

„Infrastrukturleitungen“ Anschlussleitungen zu zentralen Wärme- oder Kältequellen sowie Verbindungsleitungen zwischen zwei Netzteilen (Ringschluss) und Verteilleitungen bis zur Hausanschlussleitung;

8.

„Infrastrukturprojekt“ die Summe von geplanten Investitionen, die zur Errichtung einer Anlage im Sinne von Z 7 erforderlich sind;

9.

„Kältemaschine“ eine Anlage, die einem Medium thermische Energie entzieht;

10.

„Leitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung oder der Verteilung von Wärme oder Kälte durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird; zu einer Leitungsanlage zählt insbesondere auch der Hausanschluss sowie Wärmetauscher in Wärmeerzeugungsanlagen;

11.

„Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Fernwärme oder Fernkälte technisch geeignete Stelle.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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