Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsProjekte, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 30/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2008, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, beantragt wurde und die den Fördervoraussetzungen gemäß den §§ 4 und 6 dieses Gesetzes entsprechen, sind nach diesem Gesetz unter den Voraussetzungen förderfähig,Projekte, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2008,, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,, beantragt wurde und die den Fördervoraussetzungen gemäß den Paragraphen 4 und 6 dieses Gesetzes entsprechen, sind nach diesem Gesetz unter den Voraussetzungen förderfähig,
1.Ziffer einsdass der Förderungswerber dies bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt;
2.Ziffer 2die bauliche Verwirklichung des Projekts noch nicht abgeschlossen ist;
3.Ziffer 3noch kein Fördervertrag nach dem Umweltförderungsgesetz geschlossen ist und Förderungen noch nicht ausbezahlt wurden.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV in Kraft. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Absatz 3Förderansuchen, für die innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 kein Umstellungsplan gemäß § 4 Abs. 1a vorgelegt wird, gelten als zurückgezogen.Förderansuchen, für die innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, kein Umstellungsplan gemäß Paragraph 4, Absatz eins a, vorgelegt wird, gelten als zurückgezogen.
(4)Absatz 4§ 13 Abs. 1 ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Förderverträge nur über Förderansuchen abgeschlossen werden, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden. Für Förderansuchen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, werden keine Fördermittel nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung gestellt.Paragraph 13, Absatz eins, ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Förderverträge nur über Förderansuchen abgeschlossen werden, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden. Für Förderansuchen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, werden keine Fördermittel nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung gestellt.
(5)Absatz 5Für Förderansuchen, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden, ist eine ausreichende Dotierung sicherzustellen. Die benötigten Mittel sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. Dezember 2021 bereitzustellen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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