Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAnsuchen auf Gewährung von Förderungen sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Nach Tunlichkeit haben sich die im Ansuchen enthaltenen Angaben auch auf regionale Energiekonzepte oder ähnliche Arbeiten zu stützen. Die Ansuchen sind im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen.
(2)Absatz 2Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsAngaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren;
2.Ziffer 2Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger;
3.Ziffer 3eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Z 2, einschließlich der Begründung der technischen Konzeption;eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Ziffer 2,, einschließlich der Begründung der technischen Konzeption;
4.Ziffer 4die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung;die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Ziffer 3, mit aussagefähiger Aufgliederung;
5.Ziffer 5die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlussdichte;
6.Ziffer 6ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen;
7.Ziffer 7einen Bauzeitplan;
8.Ziffer 8die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten;
9.Ziffer 9eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes;
10.Ziffer 10Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden;
11.Ziffer 11Angaben über den von diesem Projekt erreichten Primärenergiefaktor;
12.Ziffer 12Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger;
13.Ziffer 13Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können;
14.Ziffer 14eine von einem Ziviltechniker durchgeführte Berechnung der durch das Projekt bewirkten Primärenergieträgereinsparung sowie der CO2-Reduktion mit Angabe des für die zusätzliche Wärme- bzw. Kälteerzeugung erforderlichen Primärenergieträgereinsatzes und damit verbundenen CO2-Emissionen im Vergleich zu den bei den im Projekt geplanten Wärme- bzw. Kälteabnehmern ersetzten Primärenergieträgern und CO2-Emissionen;
15.Ziffer 15Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, bei Vorhaben in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft zusätzlich Angaben über das Ausmaß der erzielbaren Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, allenfalls in Verbindung mit Programmen und Verordnungen gemäß §§ 9a und 10 IG-L;Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, bei Vorhaben in Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Immissionsschutzgesetz-Luft zusätzlich Angaben über das Ausmaß der erzielbaren Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, allenfalls in Verbindung mit Programmen und Verordnungen gemäß Paragraphen 9 a und 10 IG-L;
17.Ziffer 17Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite;
18.Ziffer 18Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten;
19.Ziffer 19im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle, ein geologisches Gutachten.
(3)Absatz 3Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Anhörung des Beirates (§ 14) festlegen.Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Anhörung des Beirates (Paragraph 14,) festlegen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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